Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 2,) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9,, 9a und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9,, 9a und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Landespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.
  4. Absatz 4Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:

    „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“

  5. Absatz 4 aSind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins a, enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie keine Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) auf.“
  6. Absatz 5Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10 a, Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“
  7. Absatz 6Die nach den Paragraphen 9 c und 10a Absatz eins, von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefragt wurden.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40166671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P11/NOR40166671