Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kontrolle gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von Kontrollstellen, die gemäß Absatz 4, für die Produktspezifikation zugelassenen sind, durchgeführt. Eine Spezifikation wird von nur einer Kontrollstelle kontrolliert.
  2. Absatz 2Jede Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
  4. Absatz 4Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer eins, befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Absatz 4, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  7. Absatz 8Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 7, den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.
  8. Absatz 9Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.
  9. Absatz 10Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

    Anmerkung, Absatz 11 und 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

Schlagworte

Mitgliedstaat

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P45/NOR40163947