Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 540

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 540

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht

Paragraph 540,
  1. Absatz einsWenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - Paragraphen 395,, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (Paragraph 208, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des Paragraph 418, Absatz eins, ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.
  2. Absatz 2Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (Paragraph 416, Absatz 3, ZPO.).
  3. Absatz 3Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und -ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift „Anerkenntnis(Verzicht)urteil“ zu tragen. Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des Paragraph 417, Absatz 4, ZPO. und des Paragraph 79, Absatz 5, GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P540/NOR40159977