Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Nebentätigkeit
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2)Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3)Absatz 3Der Beamte,
dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oderdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Zentralstelle
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40159586