Bundesrecht konsolidiert

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Produktenbörsegesetz § 10

Kurztitel

Produktenbörsegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Text

Börsekommissär

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sie sind in ihrer Funktion den Weisungen der Bundesminister unterworfen und können jederzeit abberufen werden.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht sind sie insbesondere berechtigt,
    1. Ziffer eins
      an allen Sitzungen der Börsekammer und deren Ausschüsse, des Präsidiums und des Schiedsrichterkollegiums teilzunehmen,
    2. Ziffer 2
      jederzeit von den Organen der Produktenbörse und Sensalen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Einsicht in Aufzeichnungen und Dokumente zu verlangen.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152308