Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
    2. Ziffer 2
      Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 15,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 46, oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
    3. Ziffer 3
      Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
    4. Ziffer 4
      Daten vorsätzlich entgegen Paragraph 26, Absatz 7, löscht;
    5. Ziffer 5
      sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß Paragraph 48 a, verschafft.
  2. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder
    2. Ziffer 2
      Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, eingeholt zu haben oder
    3. Ziffer 3
      gegen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 19, oder Paragraph 50 c, Absatz eins, abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 21, Absatz 2, erteilte Auflagen verstößt oder
    4. Ziffer 4
      seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den Paragraphen 23,, 24, 25 oder 50d verletzt oder
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 14, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt oder
    6. Ziffer 6
      die gemäß Paragraph 50 a, Absatz 7 und Paragraph 50 b, Absatz eins, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder
    7. Ziffer 7
      Daten nach Ablauf der in Paragraph 50 b, Absatz 2, vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht.
  3. Absatz 2 aSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den Paragraphen 26,, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht.
  4. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 4Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 in Zusammenhang stehen.
  6. Absatz 5Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Schlagworte

Offenlegungspflicht, Bildübertragungsgerät

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P52/NOR40150466