Bundesrecht konsolidiert

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Deaktivierungsverordnung Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deaktivierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

07.04.2016

Abkürzung

DeaktV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Anlage 2

Deaktivierungskennzeichen

Ermächtigte Gewerbetreibende

Das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel) für ermächtigte Gewerbetreibende besteht aus einem Rautesymbol und einer innerhalb des Rautesymbols befindlichen Buchstaben- und Ziffernkombination. Diese Kombination individualisiert den jeweiligen ermächtigten Gewerbetreibenden, der die Deaktivierungskennzeichnung durchführt.

Der durch den Bundesminister für Inneres für ein Deaktivierungskennzeichen zu verwendende Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.

Das Deaktivierungskennzeichen ist maßlich wie folgt zu dimensionieren:

A:

5 bis 10mm

B:

80%

von Maß „A“

C:

Schrifthöhe 2 bis 3,5mm

Deaktivierungskennzeichen für ermächtigte Gewerbetreibende mit beispielhafter Buchstaben- und Ziffernkombination.

Schlagworte

Buchstabenkombination

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Gesetzesnummer

20008001

Dokumentnummer

NOR40142554