Bundesrecht konsolidiert

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Strafregistergesetz 1968 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterbescheinigungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und Ziffer 9, oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
  3. Absatz 3Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.
  4. Absatz 4Wird ein Antrag durch den Bürgermeister oder die Bundespolizeibehörde abgelehnt, so hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.
  5. Absatz 5Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Absatz eins, genannten Bescheinigungen.

Anmerkung

ÜR: § 14 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 257/1993

Schlagworte

Sittenzeugnis, Leumundszeugnis

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40138135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P10/NOR40138135