Bundesrecht konsolidiert

.

Chemikaliengesetz 1996 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. Abschnitt
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:
    1. Ziffer eins
      REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,
    4. Ziffer 4
      PIC-V,
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,
    6. Ziffer 6
      EU-OzonV und
    7. Ziffer 7
      Artikel eins, der EU-QuecksilberV.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,)

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P57/NOR40136318