(1)Absatz einsLiegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines GebrechensLiegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2,, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
im Heimatland eines der Elternteile
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.