(2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondereDie Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in Paragraph 24, Ziffer 3, genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
den Tag und Ort des Todes,
den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (Paragraph 128, Absatz eins, StPO),
Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
sonstige Hinweise auf die Todesursache,
Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Absatz eins, Ziffer 2,),
Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,