Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

17.04.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sicherungsbescheinigung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBeabsichtigt ein Arbeitgeber einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erfüllt sind und, sofern der Ausländer quotenpflichtig (Paragraph 12, NAG) oder im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften (Paragraphen 12 bis 12c), die über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, verfügen, gilt das Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 12 d,
  2. Absatz 2Die Sicherungsbescheinigung dient zur Vorlage bei der Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der nach dem NAG zuständigen Behörde und hat den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Wohnadresse und die vorgesehene berufliche Tätigkeit des Ausländers sowie die beabsichtigte Dauer der Beschäftigungsbewilligung zu enthalten. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die zuständigen Vertretungsbehörden regelmäßig über die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen unter Angabe der genannten Daten in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.
  4. Absatz 4Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die Umstände, unter denen sie erteilt wurde, wesentlich geändert haben.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz 4, gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127896

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P11/NOR40127896