Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFür die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ist das Enden des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, ausgenommen auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, erfüllt sind. Die Paragraphen 15 a,, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

 

150,4 €

 

 

a

1 bis 8I

a

ab 9

191,0 €

  1. Absatz 3Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach Paragraph 85, besteht.
  2. Absatz 4Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
  3. Absatz 5Anmerkung, mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)
  4. Absatz 6Paragraph 40 c, Absatz eins bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
    tritt.

Anmerkung

Art. V Abs. 1 der 3. VBG-Novelle, BGBl.Nr. 165/1961;

Schlagworte

Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Fortzahlung, Pauschalierung, Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Belohnung, Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Journaldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage, Bereitschaftsentschädigung, Schichtdienst

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40125751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P22/NOR40125751