Bundesrecht konsolidiert

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Finalitätsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

29.06.2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sicherheiten

Paragraph 17,

Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an solchen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40118807