Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
01.06.2010
Außerkrafttretensdatum
31.07.2021
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG
BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Text
Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
(1)Absatz einsDie Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
(3)Absatz 3Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
(4)Absatz 4Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Im RIS seit
25.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR40118283