Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4a. Abschnitt
Zu Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDie nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. Absatz 2Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40115161