(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß § 51 sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß § 51 jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.