Bundesrecht konsolidiert

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Neugründungs-Förderungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 278/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.08.2008

Außerkrafttretensdatum

27.11.2015

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Begriff der Neugründung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnter einem Betrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Der Betrieb muß der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen. Keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der Liebhabereiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,, vor.
  2. Absatz 2Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, NEUFÖG sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:
    • Strichaufzählung
      Einzelunternehmer,
    • Strichaufzählung
      persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften,
    • Strichaufzählung
      nicht persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind,
    • Strichaufzählung
      Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.
  3. Absatz 3Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber (Absatz 2,) innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber (Absatz 2,) eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE in der geltenden Fassung (herausgegeben von der Bundesanstalt Statistik Österreich).

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

10005155

Dokumentnummer

NOR40101276