(4)Absatz 4Die Sozialversicherungsträger haben als Beitrag zum Reformpool (§ 59a Abs. 1 Z 11 KAKuG) für Projekte der Integrierten Versorgung, für Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich bewirken sowie für die sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs im Bedarfsfall die erforderlichen Mittel zu überweisen (Art. 31 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens).Die Sozialversicherungsträger haben als Beitrag zum Reformpool (Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 11, KAKuG) für Projekte der Integrierten Versorgung, für Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich bewirken sowie für die sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs im Bedarfsfall die erforderlichen Mittel zu überweisen (Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens).