Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 252

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 252,
  1. Absatz einsProtokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.
    1. Ziffer eins
      wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
    2. Ziffer 2
      wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
    3. Ziffer 2 a
      wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (Paragraphen 156,, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 165,, 247);
    4. Ziffer 3
      wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern; endlich
    5. Ziffer 4
      wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
  2. Absatz 2Amtsvermerke über einen Augenschein (Paragraph 149, Absatz 2,) und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.
  3. Absatz 2 aAnstelle der Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Schöffengericht als auch den Beteiligten zugänglich sind.
  4. Absatz 3Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Absatz 2 a,) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.
  5. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
2. Art. I Z 59 lit. e der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: "Im Abs. 2a werden ... das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Schöffengericht“ ... ersetzt." Richtig wäre: " ... das Wort "Gerichtshofs" durch das Wort "Schöffengerichts" ... ".

Schlagworte

Verlesung, Unmittelbarkeit, Verwertungsverbot, Augenscheinsaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P252/NOR40093220