(2)Absatz 2Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 36, 49, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17,, 18, 36, 49, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Absatz eins und 3 sowie 82 Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.