Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 111,
  1. Absatz einsFür nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 51,, 53, 81 Absatz 2,, 82 Absatz eins, (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegensprechen.
  2. Absatz 2Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 17,, 18, 36, 49, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Absatz eins und 3 sowie 82 Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092170