Bundesrecht konsolidiert

.

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden (vgl. § 9, BGBl. II Nr. 488/2012).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes gelten die folgenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, daß
    1. Ziffer eins
      keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
    2. Ziffer 2
      die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255 000 Euro betragen.
    Durch die Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Provisionen und provisionsähnliche Betriebseinnahmen sind in voller Höhe gesondert anzusetzen.
  2. Absatz 2Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinne der folgenden Bestimmungen liegen nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze in geschlossenen Räumen die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt. Bei Gaststätten, die ganzjährig innerhalb geschlossener Räume betrieben werden, unterbleibt diese Überwiegensprüfung. Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.

Schlagworte

Gaststättengewerbe, Maronibraterei

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR40088393