Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 1 Z 3) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,), Zollverfahren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),