Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterialgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 540/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bewilligung nach Paragraph eins, wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Absatz 2, B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
    1. Ziffer eins
      die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft;
    2. Ziffer 2
      die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
    3. Ziffer 3
      die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
    4. Ziffer 4
      Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechend berücksichtigt werden;
    5. Ziffer 5
      der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
    6. Ziffer 6
      keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um
    1. Ziffer eins
      einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
    2. Ziffer 2
      einen Beschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union oder
    3. Ziffer 3
      einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
    4. Ziffer 4
      sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation,
    durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.
  3. Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins a, eine Feststellung der Bundesregierung einholen.
  4. Absatz 2Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ abhängig gemacht werden.
  5. Absatz 3Die Bewilligung kann angemessen befristet werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Absatz eins a, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 4Die Bewilligung kann aus den im Absatz eins, angeführten Gründen an Auflagen insbesondere hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit geknüpft werden.
  7. Absatz 5Jede Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial ist mit der Auflage zu versehen, daß dem Bundesministerium für Inneres unverzüglich die erfolgte Ausfuhr zu melden ist. Entsprechendes kann auch in anderen Bewilligungen gemäß Paragraph eins, vorgeschrieben werden.
  8. Absatz 6Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.
  9. Absatz 7Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; Paragraph 27 a, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Import, Export, Transit, Unparteilichkeit, Kriegsgebiet, Auseinandersetzung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40065227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P3/NOR40065227