Bundesrecht konsolidiert

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UnternehmensgruppenV § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UnternehmensgruppenV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

§ 4.

Die in § 9 Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus § 3 die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010

Gesetzesnummer

20003936

Dokumentnummer

NOR40062318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/50/P4/NOR40062318