Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 224
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 112/2003).
Text
§ 224.
(1)Absatz einsFerialsachen sind:
Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;
Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;
Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen;
(2)Absatz 2Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Abs. 1 genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Schlagworte
Bauverbotsklage (Abs. 1 Z 2), Besitzstörungsklage (Abs. 1 Z 3),
Oppositionsklage, Impugnationsklage und Exzindierungsklage (Abs. 1 Z
5)
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2011
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40057883