(6)Absatz 6Für Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit muß eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sein oder die vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich von der Genehmigung durch die FMA abhängig gemacht werden. Auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ist, soweit es gekündigt wurde, Abs. 5 anzuwenden. Ist bei Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit die vorzeitige Rückzahlung von der Genehmigung der FMA abhängig, so hat das Versicherungsunternehmen die FMA längstens sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückzahlung zu verständigen und das Eigenmittelerfordernis und die vorhandenen Eigenmittel vor und nach der Rückzahlung anzugeben. Die Genehmigung zur Rückzahlung darf nur erteilt werden, wenn die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.Für Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit muß eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sein oder die vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich von der Genehmigung durch die FMA abhängig gemacht werden. Auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ist, soweit es gekündigt wurde, Absatz 5, anzuwenden. Ist bei Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit die vorzeitige Rückzahlung von der Genehmigung der FMA abhängig, so hat das Versicherungsunternehmen die FMA längstens sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückzahlung zu verständigen und das Eigenmittelerfordernis und die vorhandenen Eigenmittel vor und nach der Rückzahlung anzugeben. Die Genehmigung zur Rückzahlung darf nur erteilt werden, wenn die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.