Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Zollämter

Paragraph 14,
  1. Absatz einsZollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind:

    Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

  1. Absatz 2Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.
  2. Absatz 3Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Verbrauchsteuern;
    3. Ziffer 3
      die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
    4. Ziffer 4
      die Erhebung des Altlastenbeitrages.
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
  3. Absatz 4Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40034360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/18/P14/NOR40034360