Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 252

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 252, (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten (Paragraph 179 a, Absatz 2,) oder Zeugen (Paragraph 162 a,) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
  2. Ziffer 2
    wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
  3. Ziffer 2 a
    wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (Paragraph 152,) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraphen 162 a,, 247);
  4. Ziffer 3
    wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich
  5. Ziffer 4
    wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
  1. Absatz 2Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.
  2. Absatz 3Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe.
  3. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz eins, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Verlesung, Unmittelbarkeit, Verwertungsverbot, Augenscheinsaufnahme

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P252/NOR40033867