(3)Absatz 3Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und -behandler gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, für Transporteure gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für rücknahmeberechtigte Abfallsammler und -behandler gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, für Transporteure gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3 und für Sammel- und Verwertungssysteme.