Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baumeister

Paragraph 99,
  1. Absatz einsDer Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
    2. Ziffer 2
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
    3. Ziffer 3
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
    4. Ziffer 4
      Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
    6. Ziffer 6
      im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
  2. Absatz 2Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
  3. Absatz 3Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erbracht werden.
  4. Absatz 4Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
  5. Absatz 5Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Baumeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, neben der Bezeichnung “Baumeister” auch die Bezeichnung “Gewerblicher Architekt” verwenden darf, wenn er
    1. Ziffer eins
      ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikel 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985,
      S 15/25 - Anhang römisch VII Ziffer 18, des EWR-Abkommens,
      1. Litera a
        entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
      2. Litera b
        oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.

Schlagworte

Projektleitung, Projektsteuerung, Wärmedämmer, Kältedämmer,
Schalldämmer

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032606

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P99/NOR40032606