(4)Absatz 4Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im Paragraph 39, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.