Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: bis 31. 12. 2005 (vgl. § 14)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. § 14).

Text

römisch IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

Paragraph 13, (1) Die nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 oder der Paragraphen 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse sowie die Gewinne aus gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 nicht erfassten Vorgänge und aus den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, Bewertungsgesetz 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Gewinne nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988 als abgegolten gelten und keine Veranlagung gemäß Paragraph 97, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 beantragt wird.

  1. Absatz 2Der sich nach Zurechnung gemäß Absatz eins, ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 11, fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern, wobei jedoch insgesamt kein Verlust entstehen kann.
  2. Absatz 3Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Geldleistung

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40025083