Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

Paragraph 16, (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

  1. Ziffer eins
    für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:
    das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
  2. Ziffer 2
    für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:
    das Bundesamt für Agrarbiologie.
  1. Absatz 2Den Behörden obliegt, soweit Absatz 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Absatz 3Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
  3. Absatz 4Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
  4. Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (Paragraph 17,).
  5. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.
  6. Absatz 7Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

Anmerkung

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
2. Die Novelle BGBl. I Nr. 109/2001, Art. 5 Z 1, wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40023179