Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Pensionskassenvertrag

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.
  2. Absatz 2Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;
    2. Ziffer 2
      die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;
    3. Ziffer 3
      Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verzugszinsen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 ;,
    5. Ziffer 5
      die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;
    7. Ziffer 7
      die zulässigen Veranlagungsformen;
    8. Ziffer 8
      die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 10 ;,
    10. Ziffer 10
      die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;
    11. Ziffer 11
      die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;
    12. Ziffer 12
      die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (Paragraph 6, Betriebspensionsgesetz);
    13. Ziffer 13
      die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;
    14. Ziffer 14
      die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, daß der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;
    15. Ziffer 15
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;
    16. Ziffer 16
      die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;
    17. Ziffer 17
      die Höhe der gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5 ;,
    18. Ziffer 18
      die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.
  4. Absatz 3 aVerbleibt ein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 BPG oder gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;
    2. Ziffer 2
      Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 Absatz 3, Ziffer 3, BPG;
    4. Ziffer 4
      Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;
    5. Ziffer 5
      Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.
    Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.
  5. Absatz 4Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Beitragsanpassung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40020978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P15/NOR40020978