(1)Absatz einsAbweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Verwendung der in Anhang IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt bei Verwendung der in Anhang römisch IV, Listen A und B angeführten Maschinenarten an Stelle des in Anhang römisch II Anmerkung, Anhang römisch II nicht darstellbar) mit 2 mg/m3 festgelegten TRK-Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschritten wird.