Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 60

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

D. Schuldausspruch
Paragraph 60,

Bei Scheidung wegen Verschuldens

  1. Absatz einsWird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
  2. Absatz 2Hat der Beklagte Widerklage erhoben und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt.
  3. Absatz 3Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Absatz 2, Satz 2 gelten entsprechend.

Anmerkung

Zum Zusammentreffen von Aufhebungs- und Scheidungsbegehren siehe § 18 1. DVEheG, dRGBl. I S 923/1938.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40013415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P60/NOR40013415