Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
  2. Absatz 2In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Art und Sortenbezeichnung,
      2. Litera b
        jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Adresse
      1. Litera a
        des Züchters und
      2. Litera b
        jedes weiteren Züchters,
    3. Ziffer 3
      für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
    5. Ziffer 5
      Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
    6. Ziffer 6
      im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.
  3. Absatz 3Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
    2. Ziffer 2
      bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
    3. Ziffer 3
      die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
  4. Absatz 4In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
  5. Absatz 5Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Schlagworte

Verbandsstaat, Vertragsstaat, Bodenverhältnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009178

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P65/NOR40009178