Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.05.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

KfzStG 1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuersatz

  § 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

  1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum

     a) bis 31. Mai 2000 .............................. 0,22 S;

     b) ab    1. Juni 2000 ............................ 0,33 S;

  1. Ziffer 2
    allen anderen Kraftfahrzeugen
    1. Litera a
      mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
      1. Sub-Litera, a, a
        bis 31. Mai 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S;
      2. Sub-Litera, b, b
        ab 1. Juni 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 8,30 S, mindestens 83 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 910 S;
      3. Sub-Litera, c, c
        für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer gemäß Sub-Litera, a, a und bb um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

     b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

        3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges

        Gesamtgewicht

        aa) ab 1. Jänner 1995 ..............................    80 S,

            mindestens 600 S, höchstens 3 040 S,

            bei Anhängern höchstens 2 400 S;

        bb) ab 1. Juli 1995 ................................    70 S,

            mindestens 600 S, höchstens 2 660 S,

            bei Anhängern höchstens 2 100 S;

        cc) ab 1. Jänner 1997

            - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

              Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen ......    70 S,

              mindestens 600 S;

            - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

              Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber

              weniger als 18 Tonnen ........................    75 S;

            - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

              Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr ........    85 S,

              höchstens 3 230 S, bei Anhängern

              höchstens 2 550 S.

Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
  1. Absatz 2Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt, im übrigen ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.
  2. Absatz 3Zur Berechnung der Steuer ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Angefangene Tage zählen als volle Tage.
  3. Absatz 4Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

  1. Krafträder .........................................  10 S;

     ab 1. Juni 2000 ....................................  15 S;

  2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ......  20 S;

     ab 1. Juni 2000 ....................................  30 S;

  3. alle übrigen Kraftfahrzeuge ........................  90 S.

  1. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Absatz 4, anzuwendenden Steuersätze mit Verordnung zu erhöhen, um diese Kraftfahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Kraftfahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Kraftfahrzeugen erhoben werden.

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR40007756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/449/P5/NOR40007756