DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÄNDERUNGSABKOMMENS:
ALS VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation *1) (EUTELSAT), das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde („das Übereinkommen“);
EBENFALLS ALS VERTRAGSSTAATEN des am 13. Februar 1987 in Paris beschlossenen Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation *2) (EUTELSAT) („das Protokoll“);
ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Versammlung der Vertragsparteien von EUTELSAT bei ihrer 26. Tagung Änderungen des Übereinkommens mit dem Ziel einer Umstrukturierung von EUTELSAT angenommen hat, einschließlich von Änderungen seines Artikels XVII lit. c, auf dessen Grundlage das Protokoll abgeschlossen worden ist;ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Versammlung der Vertragsparteien von EUTELSAT bei ihrer 26. Tagung Änderungen des Übereinkommens mit dem Ziel einer Umstrukturierung von EUTELSAT angenommen hat, einschließlich von Änderungen seines Artikels römisch XVII Litera c,, auf dessen Grundlage das Protokoll abgeschlossen worden ist;
IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Protokoll durch eine Änderung mit dem geänderten Übereinkommen in Übereinstimmung zu bringen;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, DAS PROTOKOLL FOLGENDERMASSEN ZU ÄNDERN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1989*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,