Bundesrecht konsolidiert

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UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission § 0

Kurztitel

UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2003

Typ

Vertrag - UNO, IAEO, u.a.

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.01.2002

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien
StF: BGBl. III Nr. 131/2003 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XXII RV 11 AB 151 S. 28. BR: AB 6831 S. 700.)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dessen Anhang in deutscher und englischer Sprache dadurch kundzumachen, dass er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die Mitteilung wurde am 10. September 2003 abgegeben. Das Abkommen ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 53/2005, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003059

Dokumentnummer

NOR30003332