Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher
Interessen und fremder Rechte.

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
  3. Absatz 3Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 2, - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes.
  4. Absatz 4Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141153

Alte Dokumentnummer

N8199747081L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P12/NOR12141153