Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

Paragraph 4, (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.

  1. Absatz 2Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
    1. Ziffer eins
      gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
    2. Ziffer 2
      in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
  2. Absatz 3Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128346

Alte Dokumentnummer

N7199956823L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P4/NOR12128346