Bundesrecht konsolidiert

.

Studienförderungsgesetz 1992 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Österreichische Staatsbürger

Paragraph 3, (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

  1. Ziffer eins
    ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
  2. Ziffer 2
    ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen,
  3. Ziffer 3
    Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  4. Ziffer 4
    ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
  5. Ziffer 5
    ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst festgestellt ist,
  6. Ziffer 6
    ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
  7. Ziffer 7
    ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 2,),
  8. Ziffer 8
    Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien,
  9. Ziffer 9
    Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
  1. Absatz 2Den im Absatz eins, genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,
    1. Ziffer eins
      die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder
    2. Ziffer 2
      denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.
  2. Absatz 3Unter Kunsthochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Akademie der bildenden Künste in Wien zu verstehen.
  3. Absatz 4Unter Akademien werden im folgenden die im Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 6 genannten Einrichtungen verstanden.
  4. Absatz 5Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.

Schlagworte

Studienvorschrift

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126640

Alte Dokumentnummer

N7199710976I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P3/NOR12126640