Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7.
  1. Absatz einsMaßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Einkommen,
    2. Ziffer 2
      Familienstand und
    3. Ziffer 3
      Familiengröße
    des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
  3. Absatz 3Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125505

Alte Dokumentnummer

N7199439896J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P7/NOR12125505