(2)Absatz 2Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a, die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen gemäß §§ 36 Abs. 2 sowie 43 Abs. 2 und 3 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulage gemäß § 35a zu einer bereits zuerkannten Grundrente sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß Paragraph 35 a,, die Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und die Beihilfen gemäß Paragraphen 36, Absatz 2, sowie 43 Absatz 2 und 3 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie die Zulage gemäß Paragraph 35 a, zu einer bereits zuerkannten Grundrente sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.