Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

22.12.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitsfähigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255,, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
  2. Absatz 2Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsamtes ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 11,)
  3. Absatz 3Die ärztlichen Gutachten der Arbeitsämter einerseits und der Sozialversicherungsträger anderseits sind, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 11,)

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098170

Alte Dokumentnummer

N6197721150L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P8/NOR12098170