§ 2.Paragraph 2,
Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen gilt § 1 Abs. 1 nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende, die Eigenart dieser Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende Bestimmungen getroffen werden. Diese können sich auf die Meldungen, den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, die Berechnung, Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge sowie auf die Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen beziehen. Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen gilt Paragraph eins, Absatz eins, nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende, die Eigenart dieser Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende Bestimmungen getroffen werden. Diese können sich auf die Meldungen, den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, die Berechnung, Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge sowie auf die Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen beziehen. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 7; BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 7 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 2,)