Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Europäische Union Art. 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 42 (ex-Artikel K.14)

Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel römisch IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Anmerkung

aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR12091693

Alte Dokumentnummer

N5199958679L