Bundesrecht konsolidiert

.

Gewerbeordnung 1994 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 2, für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß Paragraph 352, Absatz 5, angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben.
  2. Absatz 2Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang handwerklicher Tätigkeiten und die gemäß Absatz 2, maßgebenden Gesichtspunkte die Handwerke und Teilgebiete von Handwerken zu bezeichnen, für die der Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erbracht werden kann und festzulegen, durch welche im Paragraph 19, Absatz 3, genannten Belege dieser Befähigungsnachweis zu erbringen ist und welchen Stoff die Teilprüfung oder die Ergänzungsprüfung zu umfassen hat.
  4. Absatz 4Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen festzulegen, daß Zeugnisse über die in diesen Verordnungen geregelten Prüfungen nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082270

Alte Dokumentnummer

N5199434532J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P20/NOR12082270